Satzung

des „Krankenhaus Kondolia Förderverein e.V.

§ 1 Name des Vereins

Der Name des Vereins ist „Krankenhaus Kondolia Förderverein e.V.“

§ 2 Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein dient in erster Linie der Förderung des Aufbaus und der Unterhaltung eines Krankenhauses im Dorf Kondolia, Distrikt Murshidabad (Westbengalen, Indien) für die medizinische Grundversorgung und Behandlung vor allem mittelloser Menschen. Darüber hinaus kann der Verein wohltätige und soziale Einrichtungen in Indien unterstützen. Die dafür erforderlichen Mittel werden sowohl durch die Sammlung von Sach- und Geldspenden als auch durch Mitgliedsbeiträge zusammengestellt.
 

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Vereinssitz

Der Sitz des Vereins ist Euskirchen.

§ 5 Mittelgebundenheit

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Auflösung des Vereins

Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Caritasverband Euskirchen, der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
  

§ 7 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft können sowohl natürliche als auch juristische Personen erwerben, wobei jede juristische Person nur ein Stimmrecht hat, das dann durch eine natürliche Person ausgeübt werden­ kann. Mitglied des Vereins wird, wer seine Mitgliedschaft schriftlich beantragt. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

Die Mitgliedschaft verliert, wer

a) fristgemäß aus dem Verein austritt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Kalendermonate. Die Austrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.

b) sie von zwei Dritteln der Mitglieder einer Mitgliederversammlung abgesprochen erhält. In diesem Fall erlischt sie am Tage der Abstimmung.

c) mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrages schuldhaft länger als ein Jahr im Rückstand ist.

§ 8 Mitgliedsbeitrag

Ein Mitgliedsbeitrag wird erhoben. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand

2. die Mitgliederversammlung

3. der Beirat

§ 10 Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus drei Personen:

1. dem Vorsitzenden

2. dem stellvertretenden Vorsitzenden

3. dem Schatzmeister

Alle Personen werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung erhält. Die Amtsperiode des Vorstandes beträgt drei Jahre.
Zur einer Beschlussfassung sind mindestens zwei Personen des Vorstandes erforderlich. Alle Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten und der Mitgliederversammlung vorzulegen. Jeweils zwei Personen des Vorstandes können im Zusammenwirken den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten (§26 BGB).
 

§ 11 Mitgliederversammlung

Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Mitglieder sind vom Vorstand schriftlich einzuladen. Die Einladung ist mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung abzuschicken. Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen.
Aufgabe der Mitgliederversammlung ist es, den Vorstand zu wählen und ihn bei der Ver­wirklichung des Vereinszweckes zu unterstützen. Der jährlichen Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand ein Bericht über die Tätigkeiten des Vereins zu erstatten sowie über die Verwendung der Mittel Rechnung zu legen. In der Mitgliederversammlung findet eine Abstimmung über die Entlastung des Vorstandes statt.
Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Über die Aufgaben des Vorstandes sowie des Vereinsmitgliedes wird eine Geschäftsordnung vorgelegt, die bei der Jahresmitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit bestimmt wird.

§ 12 Der Beirat

Der Beirat besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, die auf die Dauer von drei Jahren vom Vorstand berufen werden.
Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten.
Mindestens einmal im Jahr soll eine Sitzung des Beirats stattfinden.
Die Vorstandsmitglieder haben das Recht, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Beirats teilzunehmen. Sie sind von den Sitzungen des Beirats zu verständigen.
Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom jeweiligen Sitzungsleiter zu unterschreiben ist.

§ 13 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen bedürfen der Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung.

§ 14 Eintragung in das Vereinsregister

Der Vorstand wird ermächtigt, den „Krankenhaus-Kondolia-Förderverein“ in das Vereinsregister eintragen zu lassen und die dafür evtl. noch notwendigen Satzungsänderungen vorzunehmen.

§ 15 Geltung des Bürgerlichen Gesetzbuches

Im Übrigen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über den Verein.

 

Stand: 22. Dez. 1994, Amtsgericht Euskirchen, VR Nr.: 957